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Rechtsweggarantie

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Rechtsweggarantie Artikel

Buch-Tipp: Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen Die Beschreibung für das Buch "Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Unter Rechtsweggarantie versteht man das gesetzlich verbürgte Recht einer jeden natürlichen oder juristischen Person zur Anrufung der staatlichen Gerichte.

Die Rechtsweggarantie gegen Akte der staatlichen Gewalt ist für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt. Danach ist grundsätzlich der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, es sei denn, es ist gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat viele Ausnahmen von diesem Grundsatz normiert. In dem Regelfall sind daher nicht die ordentlichen Gerichte, sondern Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit zuständig.

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